§ 1 Name und Status
- Der Verband führt den Namen „Liberale Hochschulgruppen Niedersachsen-Bremen“ (Kurzform: LHG Nds-HB)
- Die LHG Nds-HB ist kein eingetragener Verein und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 2 Zweck
Die LHG Nds-HB fördert die liberale Hochschulpolitik sowie den politischen Liberalismus in Niedersachsen und Bremen. Sie vernetzt liberale Hochschulgruppen und stärkt deren hochschulpolitische Präsenz.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitgliedsgruppe kann jede liberale Hochschulgruppe aus Niedersachsen oder Bremen werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennt.
- Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsgruppen entscheidet die Landesmitgliederversammlung (LMV) mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Delegiertenstimmen.
- Die Mitgliedsgruppen führen den Status „aktiv“ oder „inaktiv“.
- Eine Gruppe gilt als „aktiv“, wenn sie innerhalb des letzten Jahres mindestens eine Veranstaltung der LHG Nds-HB besucht oder an einer der letzten beiden LMVn teilgenommen hat. Gruppen, die dies nicht erfüllen, gelten als „inaktiv“, behalten jedoch ihre Rechte. Durch Teilnahme an einer Veranstaltung wird sie automatisch wieder aktiv.
§ 4 Organe
Die Organe der LHG Nds-HB sind:
- die Landesmitgliederversammlung (LMV),
- die Gruppenkonferenz,
- der Vorstand.
§ 5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
- Die LMV ist das höchste Beschlussorgan der LHG Nds-HB.
- Jede Mitgliedsgruppe hat zwei Stimmen; die Verteilung innerhalb der Gruppe obliegt dieser selbst.
- Die LMV entscheidet insbesondere über:
- die Wahl und Entlastung des Vorstands,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsgruppen,
- Änderungen der Satzung,
- Grundsatzfragen und programmatische Beschlüsse des Verbandes.
- Über Ablauf und Fristen entscheidet die Geschäftsordnung.
§ 6 Gruppenkonferenz
- Die Gruppenkonferenz ist das zweithöchste Beschlussorgan. Sie fasst inhaltliche Beschlüsse, sofern diese nicht auf einer LMV gefasst wurden.
- Jede Mitgliedsgruppe und der Vorstand haben je eine Stimme.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden,
- ein bis vier stellvertretenden Vorsitzenden (einer ist für Finanzen zuständig),
- bis zu drei Beisitzern,
- einer Ombudsperson (ohne Stimmrecht).
- Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
- Wählbar sind Mitglieder einer Mitgliedsgruppe oder Personen, die an einer Hochschule ohne aktive Mitgliedsgruppe studieren und Mitglied der FDP oder einer ihrer Vorfeldorganisationen sind.
§ 8 Ombudsperson
- Die Ombudsperson ist unabhängige Vertrauensperson und zuständig für die Vermittlung bei internen Konflikten.
- Sie ist zudem verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Beschlusslage der Landesmitgliederversammlung und der Gruppenkonferenz.
- Die Ombudsperson darf kein weiteres Vorstandsamt innehaben.
- Wählbar ist, wer die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 zu mindestens einem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren erfüllt hat.
§ 9 Finanzen
- Die LHG Nds-HB erhebt keine Mitgliedsbeiträge und finanziert sich ausschließlich durch Spenden.
- Der Vorstand legt der LMV jährlich einen Finanzbericht vor.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
- Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Delegiertenstimmen.
- Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Delegiertenstimmen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss am 09.05.2025 Inkraft.
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung
§ 1 Einladung
Die LMV wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich in angemessener Form einberufen.
§ 2 Anträge
- Anträge zur LMV sind spätestens eine Woche vor Beginn beim Vorstand einzureichen.
- Der Vorstand hat diese zeitnah den Mitgliedsgruppen zugänglich zu machen.
- Dringlichkeitsanträge können bis zum Beschluss der Tagesordnung gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die LMV mit Zweidrittelmehrheit. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
§ 3 Tagesordnung
- Die Tagesordnung wird zu Beginn der LMV beschlossen.
- Änderungen der Tagesordnung sind mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten möglich.
§ 4 Beschlussfähigkeit
Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitgliedsgruppen vertreten ist.
§ 5 Stimmrecht bei Sachanträgen
- Stimmberechtigt bei Sachanträgen sind alle ordnungsgemäß gemeldeten Delegierten der Mitgliedsgruppen.
- Darüber hinaus sind alle Personen stimmberechtigt, die die Voraussetzungen zur Vorstandswahl gemäß Satzung § 7 Abs. 3 erfüllen.
- Jede Person hat maximal eine Stimme, sofern das erweiterte Stimmrecht in Kraft ist.
- Dieses erweiterte Stimmrecht kann durch Geschäftsordnungsantrag mit einfacher Mehrheit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 6 Abstimmungen
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.
- Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines Delegierten.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
§ 7 Wahlverfahren
- Vorstandsämter und die Ombudsperson werden einzeln und geheim gewählt.
- Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
- Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
- Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind jederzeit zulässig und haben Vorrang vor anderen Anträgen.
- Zulässige GO-Anträge betreffen insbesondere:
- Schluss der Rednerliste,
- Ende der Debatte,
- Übergang zur Tagesordnung,
- Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung,
- Nichtbefassung mit einem Antrag,
- Einschränkung oder Ausschluss des erweiterten Stimmrechts gemäß § 5 Abs. 2.
- Über Geschäftsordnungsanträge wird unverzüglich abgestimmt. Eine einfache Mehrheit genügt.
- Gibt es keine Gegenrede, so gelten sie automatisch als angenommen.
§ 9 Protokoll
Über die LMV ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist den Mitgliedsgruppen spätestens einen Monat nach der Versammlung zugänglich zu machen.
