Aufgrund der aktuellen Krise und den damit verbundenen Herausforderungen, die durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Epidemie entstehen oder entstanden sind, möge die Landesmitgliederversammlung Folgendes beschließen:
(1) Die individualisierte Regelstudienzeit ist für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang eingeschrieben sind, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird – und soweit sie nicht beurlaubt sind oder zu einem solchen Studiengang als Zweithörerin oder Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind – um ein Semester zu erhöhen.
Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1 auch für beurlaubte Studierende gilt. Satz 1 gilt nicht:
- für Studierende von Studiengängen der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes, die nicht nach Maßgabe des § 81 des Hochschulgesetzes bezuschusst werden, sowie
- für Studierende der Hochschulen im Sinne des § 2 Absatz 3, soweit Regelungen der Hochschule dies bestimmen; zuständig für den Erlass von Regelungen nach Halbsatz 1 ist – vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Trägers der Hochschule – das Rektorat.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 bereits vorsehen.